Nach § 60 Abs. 1 BVG beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Wenn der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert war, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-01 |
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