Wenn deutsche Arbeitnehmer zu internationalen Organisationen wechseln, stellt sich die Frage nach dem Schicksal ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften. Im allgemeinen deutschen Sozialversicherungsrecht findet sich keine Norm, nach der bei einem Wechsel zu einer internationalen Organisation eine Übertragung von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Pensionsfonds dieser Organisation vorzunehmen wäre. Ob eine völker-, europa- oder verfassungsrechtliche Verpflichtung der deutschen Regierung besteht, mit den internationalen Organisationen entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, soll im Folgenden untersucht werden. Vorab wird auf den Sonderfall der Bediensteten der EU eingegangen.
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