Neben der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, die als einheitlicher Sozialversicherungsträger neben der Kranken- und Unfallversicherung auch die Rentenversicherung der meisten Arbeitnehmer in der ehemaligen DDR durchgeführt hat, bestand eine Reihe die Sozialpflichtversicherung ergänzender Zusatzversorgungssysteme. Die in derartigen Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche wurden im Rahmen der Angleichung des DDR-Rentenrechts an bundesdeutsches Recht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Dies geschah durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), das als Art. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) am 1.8.1991 in Kraft trat. Von der Überführung erfasst waren 27 Zusatzversorgungssysteme, die in Anlage 1 zum AAÜG aufgezählt werden.
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