Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit Beschluss vom 12.1.2016 erneut mit Rechtsfragen zum Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auseinandergesetzt. Es betont, dass aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um einen vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen. In diesem Sinne erforderlich ist ein Gesetz, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Angemessen ist ein Gesetz, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird.
Mit einem obiter dictum hatte sich das Bundessozialgericht am 16.12.2014 zur Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertensachen geäußert, ohne die vom BVerfG geforderten Abwägungen im Einzelfall vorgenommen zu haben. Dabei sind diese Abwägungen des BVerfG nicht neu, sondern ständige Rechtsprechung. Nachfolgend wird deshalb die Rechtsdienstleistungsbefugnis der nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) registrierten Personen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt sind, unter Berücksichtigung der vom BVerfG aufgezeigten Kriterien auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts untersucht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-23 |
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