Nach näherer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 SGB V unterliegen Rentner der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB XI). Rentner können auch als freiwillig Versicherte Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt haben und sich beispielsweise nach Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung freiwillig versichern (vgl. dazu § 9 SGB V). Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-01 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: