Nach näherer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 SGB V unterliegen Rentner der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB XI). Rentner können auch als freiwillig Versicherte Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt haben und sich beispielsweise nach Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung freiwillig versichern (vgl. dazu § 9 SGB V). Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
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