Die Beiträge der Sozialversicherung und damit auch der gesetzlichen Rentenversicherung werden für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt berechnet, wobei der Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV geregelt wird. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Es ist auch unwesentlich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
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