Mit der Aufhebung des RBerG und dem Inkrafttreten des RDG war der Rechtsberatungsmarkt zum 1.7.2008 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Neu geregelt wurden in diesem Rahmen bekanntermaßen auch die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Rentenberater. Während unter der Ägide des RBerG nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 eine Erlaubnis zur Rechtsberatung für den Sachbereich „Rentenberater“ erteilt werden konnte, dürfen nun nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2021.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-22 |
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