Nicht nur im System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Grundsatz, dass neben dem Bezug von Rentenleistungen unter Umständen weiteres Einkommen zur Anrechnung kommen kann und im „schlimmsten“ Fall überhaupt keine Rentenleistung mehr zur Auszahlung gelangt. Normiert sind diese Vorschriften u.a. in den §§ 34, 89 bis 98 SGB VI. Auch das System der beamtenrechtlichen Versorgung setzt den Gedanken, dass eine Versorgung „Erwerbsersatzfunktion“ hat, insoweit um, als dass neben Versorgungsbezügen nur eingeschränkt Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen „erlaubt“ ist und bei Überschreiten der Grenzen „Sanktionen“ drohen. Sind die entsprechenden Anrechnungsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung relativ „zentral“ im SGB VI geregelt, so gilt dies nicht für das Beamtenversorgungssystem. Hier ist zu unterscheiden, welchem „Dienstherrn“ der Beamte dient bzw. gedient hat. Ob Bundesbeamter, Post- oder Bahnbeamter, Soldat, Polizist etc. – es gilt, das jeweils gültige Versorgungsrecht zu finden. So gibt es neben bundesrechtlichen Versorgungsvorschriften eine Vielzahl von landesrechtlichen Versorgungsgesetzen – und es kann insoweit durchaus zu differenzierten Ergebnissen bei der Anrechnung von Einkommen, je nachdem welches Recht Anwendung findet, kommen. In der Praxis des Rentenberaters kann dies im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente durchaus zu einem komplexen Beratungssachverhalt führen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-27 |
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