Seit ihrer Einführung zum 1.1.1995 hat die Pflegeversicherung maßgeblich zu einer Besserung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen und zur Unterstützung pflegender Angehöriger beigetragen. Nach wie vor ist dabei der Pflegebedürftigkeitsbegriff der zweifellos wichtigste Faktor, richtet sich doch nach ihm die Anspruchsberechtigung sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach. Der bisherige Begriff der Pflegebedürftigkeit wird allerdings dahingehend kritisiert, dass er pflegefachlich nicht ausreichend fundiert, defizitorientiert und vorrangig auf Alltagsverrichtungen in den Bereichen Mobilität, Ernährung, Körperpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ausgerichtet sei. Die hier vorliegenden Defizite kommen nach Ansicht der Kritiker bei Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen häufiger vor. Sie sind bei diesen oft ausgeprägter als bei Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen. Die Reform der Pflegeversicherung teilt sich in zwei Teile. So sind wichtige Änderungen bereits durch das Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) eingetreten. Sie betrafen nicht den Pflegebedürftigkeitsbegriff. Dieser ist durch das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) neu gefasst worden. Dort gab es auch Leistungsverbesserungen sowie eine Neuregelung der sozialen Absicherung für Pflegende.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2017.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-27 |
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