Als Anlage R = Renten und andere Leistungen sieht die Einkommensteuererklärung 2018 die Zeilen 54-62 für Werbungskosten vor, verbunden mit der amtlichen Anleitung: Sofern Sie keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 €. Auf Webseiten der Rentenberater oder auf Kostenrechnungen findet sich folgender Hinweis: Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Rentenberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten an. Das ist die verkürzte Wiedergabe eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen.
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