Immer wieder kommt es zu Missverständnissen und Schwierigkeiten, sobald Rentenberater nach erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren letztlich noch die Honoraransprüche für ihre Mandanten gegenüber den Sozialleistungsträgern durchzusetzen haben. Häufig wird – erst danach! – infrage gestellt, ob der Bevollmächtigte zu der in der Sache abgeschlossenen Vertretung befugt war, er also über eine ausreichende Rechtsberatungserlaubnis verfügt, und ob Rentenberater berechtigt seien, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-12-01 |
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