Bei einer privaten Rentenversicherung ist die Einzahlung bei Versicherungen, die nach dem Jahre 2005 abgeschlossen wurden, nicht mehr steuerbegünstigt. D. h., dass die Einzahlungen keine steuerlichen Auswirkungen haben. Bei Altfällen ist ein steuerlicher Abzug des Versicherungsbeitrages nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a zu 88 % als Sonderausgabe möglich. Dies ist jedoch abhängig von der individuellen steuerlichen Situation des Steuerpflichtigen. Bei Altfällen ist die Auszahlung komplett von der Einkommensteuer befreit. Bei Neufällen, also Versicherungen ab dem Jahr 2005, sind grundsätzlich alle Kapitalerträge aus den Versicherungen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Sofern die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr erfolgt, besteht die Möglichkeit zur Anwendung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Es müssen dann lediglich die Hälfte der Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. So möchte der Gesetzgeber eine steuerliche Entlastung für die Altersvorsorge schaffen. Es besteht auch die Möglichkeit die vollen Kapitalerträge nach § 32d EStG mit einer Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer zu besteuern. Dieses Wahlrecht steht den Versicherten bei der Besteuerung von privaten Rentenversicherungen zu. Eine Günstigerprüfung ist stets abhängig von dem individuellen Steuersatz und sollte im Einzelfall mit einem steuerlichen Berater erfolgen. Bei sämtlichen Bezügen aus der betrieblichen Altersvorsorge herrscht in der Leistungsphase eine Steuerpflicht. Sie müssen voll besteuert werden. In der Ansparphase besteht eine komplette Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze. Daher ist eine komplett steuerbegünstigte Einzahlung in vielen Fällen möglich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2023.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-22 |
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