In § 46 SGB VI wird zwischen der kleinen und der großen Witwen- bzw. Witwerrente unterschieden. Es handelt sich dabei um zwei eigenständige Rentenansprüche. Neben einer großen Witwen- oder Witwerrente wird eine kleine Witwen- oder Witwerrente trotz an sich fortbestehenden Anspruchs jedoch nicht geleistet (§ 89 Abs. 2 SGB VI). Die Differenzierung zwischen kleiner und großer Rente hat Auswirkungen auf die über den Rentenartfaktor (§§ 67, 82 SGB VI) gesteuerte Rentenhöhe. Die bei der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 Abs. 1 SGB VI grundsätzliche Anspruchsbeschränkung auf 24 Kalendermonate (vgl. aber Übergangsregelung nach § 242a Abs. 1 SGB VI) gilt bei der großen Witwen- bzw. Witwerrente nicht.
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