1. Mangels Erfüllens der persönlichen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Erziehungsrente einer getrennt lebenden Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Falle des Versterbens des Ex-Partners.
2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG durch § 47 Abs. 1 SGB VI vor. Die Ungleichbehandlung von geschiedenen Ehegatten und getrennten Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist aufgrund des verfassungsmäßigen Schutzes der Ehe gerechtfertigt.
3. Es besteht keine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung unehelicher Kinder durch § 47 Abs. 1 SGB VI.
4. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG ist durch § 47 Abs. 1 SGB VI nicht gegeben.
SG Karlsruhe, Urteil vom 19. 11. 2014 – S 12 R 4487/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-27 |
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