Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören Anrechnungszeiten, den Arten nach aufgezählt in § 58 Abs. 1 SGB VI. Dann folgt, eigentlich harmlos und klar, als Satz 3 eine Einschränkung: „Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten“. Nahezu 20 Jahre gab es über die Rechtsauslegung dieses Satzes keine grundsätzlich verschiedenen Auffassungen. Doch nun sorgt die Interpretation eines Urteils des Bundessozialgerichtes für Probleme, die nachfolgend erörtert werden sollen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-21 |
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