Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden als schulische Ausbildung Zeiten nach vollendetem 17. Lebensjahr des Versicherten berücksichtigt, in denen er eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs dem Grunde nach werden vorstehende Zeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Im Hinblick auf die zeitliche Komponente stellen derartige Zeiten also einen wichtigen anspruchsbegründenden Faktor dar Hinsichtlich der Bewertung für die Höhe des Rentenanspruchs werden Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sowie §§ 252, 252a SGB VI unterschiedlich bewertet. Sie können für die Höhe des Rentenanspruchs vollständig, begrenzt oder auch gar nicht berücksichtigt werden (§§ 71 - 74, 263, 263a SGB VI).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-12-01 |
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