Kinder im Sinne des Waisenrentenrechts der gesetzlichen Rentenversicherung können Waisenrente (§ 48 SGB VI) aufgrund der ihr zugedachten Unterhaltsersatzfunktion nur bis zum Erreichen bestimmter Altersgrenzen erhalten. Bis zu welchem Höchstalter im Einzelfall ein Anspruch auf Waisenrente besteht, hängt von den jeweiligen gesetzlich festgelegten Tatbeständen ab, die in der Person des Kindes vorliegen müssen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind keine persönlichen Anspruchsvoraussetzungen durch das Kind zu erfüllen. Danach, grundsätzlich bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sind nach derzeitigem Recht Ansprüche auf Waisenrente bei Schul- bzw. Berufsausbildung, Leistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes sowie bei Behinderung vorgesehen. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder gleichgestellten Dienst erhöht sich die maßgebende Altersgrenze noch entsprechend.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-01 |
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