Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI unterliegen Personen in der Zeit der Rentenversicherungspflicht, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne der Pflegeversicherung nicht erwerbsmäßig pflegen. Die Pflegekassen haben die Beiträge nach näherer Vorschrift des § 166 SGB VI zu zahlen.
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