Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI unterliegen Personen in der Zeit der Rentenversicherungspflicht, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne der Pflegeversicherung nicht erwerbsmäßig pflegen. Die Pflegekassen haben die Beiträge nach näherer Vorschrift des § 166 SGB VI zu zahlen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-01 |
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