Angestellte Ärztinnen und Ärzte sind in der Regel neben der Pflichtversicherung bei einem ärztlichen Versorgungswerk noch bei einer öffentlich-rechtlichen bzw. kirchlichen Zusatzversorgungskasse versichert. Solche Zusatzversorgungskassen sind z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW) oder auch die Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK). Ingesamt gibt es in Deutschland rund 30 Zusatzversorgungskassen, wobei sich die Betriebsrenten, die diese Institute leisten, nicht voneinander unterscheiden. Die Satzungen der Zusatzversorgungskassen sind hauptsächlich auf die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt. Für Ärztinnen und Ärzte als Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke gelten in der Regel im Leistungsfall andere Bedingungen, die nachfolgend dargestellt werden sollen. In diesem Artikel wird nur die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgungskasse dargestellt. Die von den Zusatzversorgungskassen angebotenen freiwilligen Versicherungen sind nicht Thema dieser Abhandlung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-01 |
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