Das Rechtsgebiet Versorgungsausgleich ist im Gegensatz zu anderen Tätigkeiten im Rentenrecht (Rentenanträge stellen, Kontenklärungen etc.) zukunftsorientiert. Seit 1977 bis heute sind ca. 7–8 Millionen Scheidungen erfolgt. Bei Scheidungen nach altem Recht (ca. 6 Millionen) können sicherlich 60–70 % der Entscheidungen abgeändert oder es kann noch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich geltend gemacht werden. Bei diesen Tätigkeiten können wir Rentenberater beteiligt werden, sofern den berechtigten Personen bekannt ist, dass sie den Versorgungsausgleich erhöhen, vermindern oder gänzlich aufheben lassen können. Ich selbst beschäftige mich seit 1979 intensiv mit Versorgungsausgleich. Ich habe seit Jahren keine Anfrage wegen eines Rentenantrages, eines Widerspruchs wegen einer abgelehnten Erwerbsminderungsrente, wegen Probleme mit der Krankenversicherung oder wegen Statusfeststellung erhalten. Dagegen habe ich ca. 200 Mandate wegen Versorgungsausgleich im letzten Jahr bearbeitet. Damit ich nicht bis ins hohe Alter arbeiten muss, habe ich mich entschlossen, kürzerzutreten und nehme nur noch „lukrative“ Aufträge im Versorgungsausgleich an. Alle anderen Anfragen, die das Rentenrecht betreffen, verweise ich an Kolleginnen oder Kollegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2022.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-25 |
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