Die Rentenversicherung
 

Zur Bedeutung der Prozessvollmacht unter besonderer Berücksichtigung ihrer Nachreichung (§ 73 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)

Gemäß § 73 Abs. 6 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen; sie kann nachgereicht werden. Hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.05.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 5 / 2013
Veröffentlicht: 2013-05-01