Fälligkeit der Beiträge zur Rentenversicherung
Wie alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung wird die Rentenversicherung in erster Linie durch Beiträge finanziert. In diesem Zusammenhang bestimmt § 153 SGB VI über ein Umlageverfahren. Danach werden in der Rentenversicherung die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Einnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.08.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-08-01 |