Die Rentenversicherung
 

Die eingeschränkte Dispositionsbefugnis eines Versicherten bei der Stellung eines Reha- oder Rentenantrags

Nach dem Grundsatz „Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rente“ (§ 8 Abs. 2 SGB IX, § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI) sind die zuständigen Leistungsträger verpflichtet, vor der Bewilligung von Renten wegen Erwerbsminderung zu prüfen, ob Reha-Maßnahmen notwendig sind. Dieser Grundsatz wirkt sich auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Danach kann die Krankenkasse einen Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auffordern, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen, um zu vermeiden, dass die Sozialleistung – Krankengeld – weiterhin gezahlt wird. Insofern wird der Grundsatz „Leistungen zur Teilhabe vor einer Krankengeldzahlung“ erweitert.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.01.03
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ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 1 / 2013
Veröffentlicht: 2013-01-01