Der VEB – eine „leere Hülle“ am 30.6.1990?
Wesentlicher Pfeiler des Systems der sozialen Sicherung der ehemaligen DDR war die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, die als einheitlicher Sozialversicherungsträger neben der Kranken- und Unfallversicherung auch für die Durchführung der Rentenversicherung der meisten Arbeitnehmer in der DDR zuständig war. Diese Sozialpflichtversicherung wurde für bestimmte Berufsgruppen durch Zusatzversorgungssysteme ergänzt. Die in derartigen Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche wurden im Rahmen der Angleichung des DDR-Rentenrechts an bundesdeutsches Recht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Dies geschah durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), das als Art. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) am 1.8.1990 in Kraft trat.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.06.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
| Veröffentlicht: | 2009-06-01 |