Der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG
Über die Vorschrift des § 109 SGG ist in dieser Zeitschrift bereits vor einiger Zeit berichtet worden. Im Mittelpunkt der damaligen Ausführungen stand die Übernahme der Kosten eines nach § 109 eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse. Zwar ist letztlich die Kostenübernahme maßgebend, die diese Entscheidung beeinflussenden Streitsachen sind jedoch besonders vielfältig. Sie reichen vom unwirksamen Antrag bzw. verspätet gestellten Antrag nach § 109 SGG bis hin zum wissenschaftlich unhaltbaren Gutachten. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Einzelprobleme zu § 109 SGG herausstellen und aufzeigen, wie sie in der Praxis gelöst worden sind.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.09.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-09-01 |